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   BSG, 24.08.1976 - 8 RU 126/75   

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https://dejure.org/1976,2943
BSG, 24.08.1976 - 8 RU 126/75 (https://dejure.org/1976,2943)
BSG, Entscheidung vom 24.08.1976 - 8 RU 126/75 (https://dejure.org/1976,2943)
BSG, Entscheidung vom 24. August 1976 - 8 RU 126/75 (https://dejure.org/1976,2943)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz - Betreuung von Gästen - Wartezeit - Betriebliche Belange - Leitender Angestellter

Papierfundstellen

  • VersR 1977, 522
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 19.08.1975 - 8 RU 94/74

    Unfallversicherungsschutz - Wegeunfall - Lösung von der versicherten Tätigkeit

    Auszug aus BSG, 24.08.1976 - 8 RU 126/75
    vom 19. August 1975 - 8 RU 94/74).
  • BSG, 19.12.1974 - 8 RU 102/74
    Auszug aus BSG, 24.08.1976 - 8 RU 126/75
    Senats vom 19.12.1974 - 8 RU 102/74 ist.
  • BSG, 01.07.1997 - 2 RU 36/96

    Versicherungsschutz bei Teilnahme an einer Motivationsreise

    Das LSG habe es weiter versäumt, sich mit dem Urteil des BSG vom 24. August 1976 (8 RU 126/75) auseinanderzusetzen.

    Das gleiche gilt für die weitere von der Revision angezogene Entscheidung des BSG vom 24. August 1976 (8 RU 126/75 - BSG SozR 2200 § 548 Nr. 23).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2015 - L 3 U 252/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Allein der Umstand, dass (insbesondere nach den Angaben der Zeugen M. und S.) ein gemütliches Zusammensein im Anschluss an betriebliche Veranstaltungen der L. -Versicherung üblich ist - und dies auch einer verbreiteten Praxis bei Tagungen oä entsprechen dürfte -, vermag einen sachlichen Zusammenhang zur versicherten betrieblichen Tätigkeit nicht zu begründen (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 23), ebenso wenig wie eine Übernahme der Kosten konsumierter Getränke (BSG aaO; Urteil vom 14. November 1996 - 2 RU 1/96 - juris).
  • SG Düsseldorf, 04.08.2009 - S 6 U 82/06

    Verletzung auf der Rodelbahn ist kein Arbeitsunfall

    Sofern private Interessen im Vordergrund gestanden haben und solche Gespräche nur "bei Gelegenheit" geführt worden sind, besteht kein Unfallversicherungsschutz (Urteil des BSG - 8 RU 126/75 - vom 24.08.1976, Rn. 17 m.w.N.).
  • LSG Sachsen, 08.11.2007 - L 2 U 73/07

    Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall; Zurechnung des unfallbringenden

    Gerade wenn die in Frage stehende Tätigkeit mit Verhaltensweisen zusammenfällt, die ihrer Art nach allgemein auch im privaten Leben anfallen, ist nämlich aus Gründen der Objektivierbarkeit und Beweisbarkeit ein strenger Beurteilungsmaßstab bei der Beantwortung anzulegen, ob eine enge Verbindung mit dem Unternehmen besteht (BSG, Urteil vom 24. August 1976 - 8 RU 126/75 - SozR 2200 § 548 Nr. 23).
  • LSG Hessen, 26.09.1979 - L 3 U 978/78

    UV-Schutz auf Dienstreisen; Lufthansapiloten

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, zum Beispiel bei außergewöhnlichen Begleitumständen, die auf betriebliche Gründe zurückzuführen sind, der Unfallschutz zu bejahen ist (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 1960 - 2 RU 111/58 - in SozR Nr. 26 zu § 543 RVO a.F.; 26. April 1962 - 2 RU 148/59 - in SozSich 1962, 186; 29. November 1963 - 2 RU 239/62 - in SozR Nr. 47 zu § 543 RVO a.F.; 24. August 1976 - 8 RU 126/75 - in ">548%20RVO%20Nr.%2023#0 | " style="color:red" title="');">SozR 2200 § 548 RVO Nr. 23).
  • LSG Hessen, 26.09.1979 - L 3 U 667/79

    UV-Schutz auf Dienstreisen; Lufthansapiloten

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, z.B. bei außergewöhnlichen Begleitumständen, die auf betriebliche Gründe zurückzuführen sind, der Unfallschutz zu bejahen ist (vgl. BSG, Urt. v. 30. Juni 1960 - 2 RU 111/58 - in SozR Nr. 26 zu § 543 RVO a.F.; 26. April 1962 - 2 RU 148/59 - in SozSich 1962, 186; 29. November 1963 - 2 RU 239/62 - in SozR Nr. 47 zu § 543 RVO a.F.; 24. August 1976 - 8 RU 126/75 - in ">548%20RVO%20Nr.%2023#0 | " style="color:red" title="');">SozR 2200 § 548 RVO Nr. 23).
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